Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung (Download)

1. Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer. Der Vorsitzende erteilt den Teilnehmer, ggf. nach der Reihenfolge einer Rednerliste, die nach der Reihenfolge der Meldungen geführt wird, das Wort. Er kann die Wortbeiträge zeitlich begrenzen und Rednern das Wort entziehen. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der Ordnung der Versammlung zuständig und kann geeignete Maßnahmen zur deren Einhaltung ergreifen.

2. Abstimmungen
Abstimmungen über Anträge erfolgen offen. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung nicht andere Regelungen getroffen sind (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins). Liegen zu einer Angelegenheit mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitergehenden Antrag abgestimmt. Das Ergebnis von Abstimmungen ist im Protokoll festzuhalten.

3. Wahlen

3.1. Wahlleiter
Zur Durchführung von Wahlen zum Vorstand wird ein Wahlleiter durch einfache Stimmenmehrheit von der Versammlung gewählt. Der Wahlleiter kann einen oder mehrere Wahlhelfer bestimmen. Der Wahlleiter und die Wahlhelfer dürfen selbst nicht zu Wahl stehen. Während der Durchführung der Wahlen zum Vorstand übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung. Er hat die Befugnisse des Vorsitzenden (siehe Ziffer1).

3.2. Wahlvorschläge
Vor dem Wahlvorgang hat der Vorsitzende bzw. der Wahlleiter zu prüfen, ob der zur Wahl
vorgeschlagene Kandidat mit der Wahl einverstanden ist. Ein abwesender Kandidat kann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung für ein Amt, der Mitgliederversammlung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes hervorgeht.

3.3. Durchführung des Wahlganges
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, wenn nicht die geheime Wahl beantragt wurde. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Über einen Wahlvorschlag für mehrere zu besetzende Ämter kann auf Antrag in einem Wahlgang abgestimmt werden (en bloc Wahl), wenn nicht mehrere Kandidaten für ein Amt kandidieren oder die geheime Wahl beschlossen worden ist. Über diesen Antrag entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit). Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. Ein Mitglied darf nicht in zwei Vorstandsämter gewählt werden.

3.4. Niederschrift
Das Ergebnis von Wahlen ist festzustellen und im Protokoll festzuhalten.

4. Inkrafttreten
Diese Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2005 in Kraft getreten. Über Änderungen oder ihre Abschaffung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Wahlordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.08.2022 geändert.