Natürlich ist der Förderverein als eingetragener gemeinnütziger Verein verpflichtet, sich eine entsprechende Satzung zu geben. Die jeweils aktuellste und somit gültige Satzung kann hier eingesehen werden.

Die Satzung des Fördervereins Sommerlager e.V. (Download)

§ 1 (Rechtsform, Name und Sitz des Vereins)

Der Verein führt den Namen „Sommerlager. Förderverein der Freizeitstätte H.W.-Kopf der Landeshauptstadt Hannover in Otterndorf e.V.“ Er wird die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf beantragen. Sitz des Vereins ist Otterndorf. Die Gründungsversammlung fand am 21. August 1992 in Otterndorf statt.

§ 2 (Ziel und Zweck des Vereins)

Ziel des Vereins ist die Unterstützung der Einrichtung bei ihrer Aufgabe, allen als förderungswürdig anerkannten nationalen und internationalen Jugendverbänden und -gruppen die Nutzung der Einrichtung zu ermöglichen. Die Einrichtung ist für jeden offen, der bereit ist, ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, rassische und nationale Bindungen das Zusammenleben im Sommerlager zu tragen. Weiterhin fördert der Verein die freizeitpädagogische Ferienarbeit mit Kindern und Jugendlichen auf ehrenamtlicher Basis.

Zwecke des Vereins sind im einzelnen:

  • Bemühungen zur Erhaltung des Sommerlagers
  • Gewährung von Beihilfen für die Unterhaltung des Sommerlagers
  • Informations- und Erfahrungsaustausch der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter
  • Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
  • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wohl und den Zielen des Sommerlagers dienlich sind
  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendpflege und Trägern der öffentlichen Hand
  • Zusammenarbeit mit dem Träger des Sommerlagers Unterstützung von bedürftigen und behinderten Kindern und Jugendlichen
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Mitgliedschaft im Verein)

Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder.

Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Beschließt der Vorstand die Nichtaufnahme eines Mitglieds, so wird der Antragsteller über diese Tatsache innerhalb zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich informiert. Besteht beim Antragsteller weiterhin der Wunsch nach Aufnahme in den Verein, so kann er sich über den Vorstand schriftlich an die Mitgliederversammlung wenden. In diesem Falle hat der Vorstand den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag dergestalt, dass die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder für die Aufnahme stimmen.

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird, oder durch Ausschluss.

Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde möglich ist, entscheidet die Mitgliederversammlung durch ¾ der erschienenen Mitglieder. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam.

Ausschluss kann auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes beantragt werden. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft kann ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit aberkannt werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde (Streichung).

§ 5 (Mitgliedsbeitrag)

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im ersten Quartal fällig ist. Die Festlegung des Beitrages bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 6 (Vorstand)

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in

Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur dann gültig, wenn daran mindestens drei Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle anzufertigen, welche den Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen sind.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen vor. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bei der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind – durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern
  • Änderung der Satzung
  • Entscheidungen gemäss § 4 dieser Satzung
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich so zu erfolgen, dass zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag mindestens einundzwanzig Tage liegen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

§ 8 (Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen hiervon sind:

Ein Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Hierzu bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder, die dem Antrag mit einer ¾ Mehrheit zustimmen müssen.

Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung zum Gegenstand hat. Hierzu bedarf es der Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, die dem Antrag mit einer ¾ Mehrheit zustimmen müssen.

Ist die Mitgliederversammlung unter diesen Gesichtspunkten nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Mitgliederversammlung mit einer angemessenen Frist anberaumt werden. Diese erneute Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, worauf bei der entsprechenden Einladung hinzuweisen ist.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 9 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 (Vermögensverwendung bei Auflösung)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an das Sommerlager der Landeshauptstadt Hannover, das es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 21.08.1992 von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und auf der Mitgliederversammlung am 22.05.1993 mit der erforderlichen Mehrheit geändert.

Der Verein wurde am 12.11.1992 beim Landgericht Cuxhaven ins Vereinsregister 1252 eingetragen.