Natürlich ist der Förderverein als eingetragener gemeinnütziger Verein verpflichtet, sich eine entsprechende Satzung zu geben. Die jeweils aktuellste und somit gültige Satzung kann hier eingesehen werden.

Die Satzung des Fördervereins Sommerlager e.V. (Download)

Präambel

Der Förderverein Sommerlager Otterndorf gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie alle sonstigen Mitglieder orientieren.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1 (Rechtsform, Name und Sitz des Vereins)

Der Verein führt den Namen „Sommerlager. Förderverein der Freizeitstätte H.W.-Kopf der Landeshauptstadt Hannover in Otterndorf e.V.“ Er wird die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf beantragen. Sitz des Vereins ist Otterndorf. Die Gründungsversammlung fand am 21. August 1992 in Otterndorf statt.

§ 2 (Ziel und Zweck des Vereins)

Ziel des Vereins ist die Unterstützung der Einrichtung bei ihrer Aufgabe, allen als förderungswürdig anerkannten nationalen und internationalen Jugendverbänden und -gruppen die Nutzung der Einrichtung zu ermöglichen. Die Einrichtung ist für jeden offen, der bereit ist, ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, rassische und nationale Bindungen das Zusammenleben im Sommerlager zu tragen. Weiterhin fördert der Verein die freizeitpädagogische Ferienarbeit mit Kindern und Jugendlichen auf ehrenamtlicher Basis.

Zwecke des Vereins sind im einzelnen:

  • Bemühungen zur Erhaltung des Sommerlagers
  • Gewährung von Beihilfen für die Unterhaltung des Sommerlagers
  • Informations- und Erfahrungsaustausch der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter
  • Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
  • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wohl und den Zielen des Sommerlagers dienlich sind
  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendpflege und Trägern der öffentlichen Hand
  • Zusammenarbeit mit dem Träger des Sommerlagers Unterstützung von bedürftigen und behinderten Kindern und Jugendlichen
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Mitgliedschaft im Verein)

Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird auf Antrag, über den der Vorstand beschließt, erworben. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bzw. eines gesetzlichen Vertreters mit Nachweis.  Beschließt der Vorstand die Nichtaufnahme eines Mitglieds, so wird der Antragsteller über diese Tatsache innerhalb zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich informiert. Besteht beim Antragsteller weiterhin der Wunsch nach Aufnahme in den Verein, so kann er sich über den Vorstand schriftlich an die Mitgliederversammlung wenden. In diesem Falle hat der Vorstand den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag dergestalt, dass die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder für die Aufnahme stimmen.

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austrittserklärung in Textform des Mitglieds, die zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird, durch Ausschluss oder Streichung.

Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde möglich ist, entscheidet die Mitgliederversammlung durch ¾ der erschienenen Mitglieder. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Klärung.

Ausschluss kann auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes beantragt werden.

Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft kann ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit aberkannt werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde (Streichung). Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Textform mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 5 (Mitgliedsbeitrag)

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im ersten Quartal fällig ist. Die Festlegung des Beitrages bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 6 (Vorstand)

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in

Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur dann gültig, wenn daran mindestens drei Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle anzufertigen, welche den Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen sind.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen vor. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit oder bei Rücktritt des gesamten Vorstandes im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bei der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger, ohne die Rechte nach §26 BGB, bestimmen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 (Kassenprüfer)

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsbelegen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer geben am Ende ihres Berichtes eine Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstandes ab.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind – durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenwartes
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung
  • Entscheidungen gemäß § 4 dieser Satzung
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat per Textform (E-Mail oder Brief) so zu erfolgen, dass zwischen dem Absendungstag der Einladung und dem Sitzungstag mindestens einundzwanzig Tage liegen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige benötigen zur Annahme die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bzw. eines gesetzlichen Vertreters mit Nachweis. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Die Durchführung von Wahlen regelt die Versammlungs- und Wahlordnung, die Teil dieser Satzung ist.

Alle Mitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

§ 9 (Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung)

Ein Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Hierzu bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder, die dem Antrag mit einer ¾ Mehrheit zustimmen müssen.

Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung zum Gegenstand hat. Hierzu bedarf es der Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, die dem Antrag mit einer ¾ Mehrheit zustimmen müssen.

Ist die Mitgliederversammlung unter diesen Gesichtspunkten nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Mitgliederversammlung mit einer angemessenen Frist anberaumt werden. Diese erneute Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, worauf bei der entsprechenden Einladung hinzuweisen ist.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 10 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 (Datenschutz)

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 (Vermögensverwendung bei Auflösung)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an das Sommercamp Otterndorf der Landeshauptstadt Hannover, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 21.08.1992 von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und auf der Mitgliederversammlung am 22.05.1993 mit der erforderlichen Mehrheit geändert.

Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.08.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.